Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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Stand: 13.11.2008 1. Sämtliche Angebote sind freibleibend und basieren auf Informationen, die der Eigentümer erteilt hat, eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit kann deshalb nicht übernommen werden. 2. Alle Angebote und sonstigen Mitteilungen sind nur für den Adressaten bestimmt und müssen vertraulich behandelt werden. Erfolgt gleichwohl eine Weitergabe an Dritte und kommt dadurch ein Vertrag zustande, so kann der Adressat - unbeschadet weiterer Schadenersatzansprüche - Schadenersatz in Höhe der vereinbarten Provision schulden. 3. Ist dem Adressaten eine nachgewiesene Vertragsabschlußgelegenheit bekannt, hat er dies unter Offenlegung der Informationsstelle unverzüglich mitzuteilen. 4. Wird ein angebotenes Objekt später durch Dritte erneut angeboten, erlischt dadurch der Provisionsanspruch des Erstanbieters nicht. Um eine doppelte Provisionszahlung zu vermeiden, wird empfohlen, den nachfolgenden Anbietern die Vorkenntnis schriftlich mitzuteilen und auf deren Maklerdienste zu verzichten. 5. Kommt ein Vertragsabschluß über eines der vom Makler angebotenen Objekte zustande, ist der Auftraggeber verpflichtet, dies dem Makler unverzüglich mitzuteilen. 6. Der Makler kann sowohl für den Käufer als auch für den Verkäufer tätig werden und von beiden eine Provision verlangen (vertragliche Regelung). 7. Kommt es aufgrund der Tätigkeit Vermittlung des Maklers zum Abschluss eines rechtwirksamen Vertrages (z. B. Kauf, Miete, Pacht), wird die entsprechend auf dem Angebot ausgewiesene maximal die ortsübliche Provision geschuldet, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen werden. 8. Dies gilt auch dann, wenn die Bedingungen des Vertrages von den in dem überlassenen Angebot genannten Konditionen abweichen. 9. Ein Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn der Vertrag erst nach Vertragsbeendigung abgeschlossen wird oder der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger des Exposees in einem besonders engen, persönlichen oder ausgeprägten wirtschaftlichen Verhältnis steht. 10. Der Provisionsanspruch, der sich aus dem tatsächlichen Kaufpreis errechnet, ist mit dem rechtswirksamen Vertragsabschluß über das nachgewiesene bzw. vermittelte Objekt fällig. 11. Der Makler hat Anspruch auf Teilnahme am Beurkundungstermin und auf eine Ausfertigung der Kaufurkunde. 12. Der Makler nimmt keine Zahlungen für den Verkäufer in Empfang. 13. Erfüllungsort für die gegenseitigen Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des Maklers. Gerichtsstand ist, soweit der Kaufinteressent Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik hat, der Sitz des Maklers. 14. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nichtig sein, wird dadurch die Wirksamkeit der verbleibenden Vorschriften nicht berührt. |
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